AGBs
Events und Veranstaltungsleistungen
- Der Auftragnehmer betreibt eine digitale Plattform zur Planung und Buchung von B2B-Firmenevents. Über diese Plattform organisiert er auf Wunsch des Auftraggebers Veranstaltungen und Erlebnisformate (z. B. Betriebsausflüge, Teamevents oder Geschäftsreisen) als Pauschalreisen. Die Durchführung erfolgt durch sorgfältig ausgewählte Leistungsträger, insbesondere Locations, Caterer oder spezialisierte Dienstleister. Als Reiseveranstalter haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
- Grundlage der jeweiligen Eventleistung ist ein gesondertes Angebot des Auftragnehmers, das Leistungsinhalte, Preisbestandteile sowie etwaige Stornobedingungen enthält. Dieses wird vom Auftraggeber individuell freigegeben und gilt mit Annahme durch den Auftraggeber als verbindlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu verlangen. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Absatz 8 genannten Gründen abgesagt werden kann.
- Einzelne Veranstaltungsbestandteile werden durch verschiedene Leistungsträger erbracht. Der Aufragnehmer übernimmt hierfür die Koordination, Kommunikation sowie die Abwicklung von Reklamationen. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Erbringung aller vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
- In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer auch als reiner Vermittler von Reiseleistungen auftreten. In diesen Fällen wird im Angebot ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer lediglich als Vermittler tätig wird und der Vertrag direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zustande kommt. In diesen klar gekennzeichneten Fällen gelten die AGB des jeweiligen Drittanbieters, auf die der Auftragnehmer vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweist und dem Auftraggeber zugänglich macht.
- Der Auftraggeber kann vor Veranstaltungsbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen (E-Mail ausreichend). In diesem Fall kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach folgenden pauschalen Entschädigungssätze:, wobei der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Auftragnehmer entscheidend ist:
- Bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20% des Veranstaltungspreises
- 59-30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40% des Veranstaltungspreises
- 29-15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60% des Veranstaltungspreises
- 14-7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Veranstaltungspreises
- Ab 6 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90% des Veranstaltungspreises
Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich niedriger Höhe als der Pauschale entstanden ist. Der Auftragnehmer kann anstelle der pauschalen Entschädigungsätze auch die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen, wenn diese höher sind als die Pauschale.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Durchführung relevanten Informationen rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, bereitzustellen, insbesondere Teilnehmerlisten, Einschränkungen (z. B. Allergien, Mobilität), CI-Vorgaben oder Sicherheitsanforderungen. Verspätete oder unvollständige Angaben können Zusatzkosten verursachen, die vom Auftraggeber zu tragen sind, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
- Bei der Teilnahme an Events gelten besondere Teilnahmevoraussetzungen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Teilnehmer gesundheitlich geeignet sind und etwaige Risiken offengelegt werden. Die Teilnahme unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten ist untersagt. Das Veranstaltungspersonal ist berechtigt, einzelne Personen bei Verstoß von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies zur Sicherheit der Veranstaltung oder der anderen Teilnehmer erforderlich ist. Eine Rückerstattung erfolgt in diesen Fällen nicht.
- Der Auftragnehmer kann bei Buchung der Reiseleistung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie der Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod empfehlen oder auf Wunsche des Auftraggebers selbst eine solche Versicherung vermitteln. Bei Projekten mit erhöhtem Risiko oder hohem Fremdleistungsanteil kann der Auftragnehmer den Abschluss einer Veranstaltungsversicherung als Bedingung für den Vertragsschluss festlegen.
- Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht Körperschaden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach internationalen Übereinkommen iSd. § 651p Abs. 2 und 3 BGB.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
- Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger;
- Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
- Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reisepreis wird in diesen Fällen in einem Umfang erhöht, wie sich die Erhöhung der vorgenannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn die Unterrichtung des Auftraggebers nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
- Weitere Einzelheiten zu Eventablauf und Sonderregelungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Reisevertrages wird.